Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Abs. 2 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 Absatz 2, ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 6).anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 6,).
Text
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 20. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.Paragraph 20, (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens vier Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens vier Stück zu stellen. Paragraph 3, Absatz eins, ist sinngemäß und Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.Anträge sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4)Absatz 4,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40026179