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§ 20 TPV 2000

Fassungen
01.01.2000 bis 29.12.2000 — BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2024.12.200331.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 2029.12.200123.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 493/2001
§ 2030.12.200028.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 414/2000
§ 2001.01.200029.12.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 497/1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. II Nr. 414/2000

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie

Paragraph 20, (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.

  1. Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. Paragraph 3, Absatz eins, ist sinngemäß und Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.

  1. Absatz 3,Anträge sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.

  1. Absatz 4,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40002627