Rechtstracker.at

§ 20 TPV 2000

Fassungen
24.12.2003 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2024.12.200331.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 2029.12.200123.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 493/2001
§ 2030.12.200028.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 414/2000
§ 2001.01.200029.12.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

24.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Absatz eins, ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2003,).

Absatz 2, ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004

anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2003,).

Text

Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie

Paragraph 20, (1) Erzeugern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, eingeräumt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragsteller verfügen und
  2. Ziffer 2
    ihnen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Erzeugern, denen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche dann eingeräumt werden, wenn im Jahr der Antragstellung ein Rinderbestand von zumindest 50% der Anzahl an männlichen Rindern, für die im Durchschnitt in den Jahren 2000 bis 2002 die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, zu Mastzwecken gehalten wird. Dieser zu haltende Rinderbestand umfasst alle Rinder, ausgenommen Milch- und Mutterkühe. Die Berechnung dieses Rinderbestandes erfolgt an fünf Stichtagen im Jahr der Antragstellung. Bei der Berechnung des Durchschnittes werden nur die vier Stichtage mit den höchsten Rinderbeständen berücksichtigt.
  1. Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen. Paragraph 3, Absatz eins, ist sinngemäß und Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Anträge sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
  3. Absatz 4,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Anmerkung

Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40048160