Rechtstracker.at

§ 3 TPV 2000

Fassungen
22.10.2003 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.10.200331.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 321.08.200221.10.2003 § → § BGBl. II Nr. 316/2002
§ 329.12.200120.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 493/2001
§ 330.12.200028.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 414/2000
§ 317.06.200029.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 168/2000
§ 301.01.200016.06.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragstellung

Paragraph 3, (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, haben zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
  1. Absatz 2,Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
    1. Ziffer eins
      Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
    2. Ziffer 2
      Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
    3. Ziffer 3
      Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
    4. Ziffer 4
      Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
    5. Ziffer 5
      Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
    6. Ziffer 6
      Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres,
    7. Ziffer 7
      Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und
    8. Ziffer 8
      Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweiligen Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der Abrechnung.
  2. Absatz 3,Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KPF-V 2000 zu machen.
  3. Absatz 4,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
  4. Absatz 5,Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
  5. Absatz 6,Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn Stück.

Anmerkung

Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).

Schlagworte

Kalenderjahr

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40045534