Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 414/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, haben zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2)Absatz 2,Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt, Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und
Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.
(3)Absatz 3,Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KPF-V 2000 zu machen.
(4)Absatz 4,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5)Absatz 5,Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR40014828