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§ 9 TPV 2000

Fassungen
01.01.2000 bis 16.06.2000 — BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 924.12.200331.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 930.12.200023.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 414/2000
§ 917.06.200029.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 168/2000
§ 901.01.200016.06.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 497/1999

Außerkrafttretensdatum

16.06.2000danach: BGBl. II Nr. 168/2000

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mutterkuhprämie für Kalbinnen

Paragraph 9, (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß Paragraph 21, nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück.

  1. Absatz 2,Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter im Zeitpunkt der Antragstellung von acht bis 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Als Zuchtbetrieb wird nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation angesehen.

  1. Absatz 3,Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Absatz 2, sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.

  1. Absatz 4,Wird für eine Kalbin nach Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Schlachtprämie für Kalbinnen gewährt, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.

  1. Absatz 5,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin gewährt werden.

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40002616