Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab Bezugszeitraum: Absatz 2, ist auf Anträge für die Prämienjahre ab
einschließlich 2001 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. einschließlich 2001 anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
168/2000).168 aus 2000,).
Text
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß § 21 nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück.Paragraph 9, (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß Paragraph 21, nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück.
(2)Absatz 2,Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von mindestens acht Monaten bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Absatz 2, sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(4)Absatz 4,Wird für eine Kalbin nach Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Schlachtprämie für Kalbinnen gewährt, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.
(5)Absatz 5,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR40008046