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§ 9 TPV 2000

Fassungen
30.12.2000 bis 23.12.2003 — BGBl. II Nr. 414/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 924.12.200331.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 930.12.200023.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 414/2000
§ 917.06.200029.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 168/2000
§ 901.01.200016.06.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. II Nr. 414/2000

Außerkrafttretensdatum

23.12.2003

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, ist auf Anträge für die Prämienjahre ab

einschließlich 2001 anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

168 aus 2000,).

Text

Mutterkuhprämie für Kalbinnen

Paragraph 9, (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß Paragraph 20, nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück.

  1. Absatz 2,Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von mindestens acht Monaten bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.

  1. Absatz 3,Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Absatz 2, sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.

  1. Absatz 4,Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.

  1. Absatz 5,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen darf nur höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden.

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40014831