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§ 12 KVV 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 519/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Dauergenehmigungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen - ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf - für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll. Unternehmer, die sich um eine Grenzzonen-Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Grenzzonen-Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Grenzzonen - ausgenommen solche für den Vor- und Nachlauf - für den Staat anbieten, für den die Grenzzonen-Dauergenehmigung gelten soll.
  2. Absatz 2,Eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Staat ist dann nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu vergeben, wenn ein Bewerber gemäß Absatz eins, die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen in einer Anzahl angeboten hat, die die Zahl der Fahrten - ausgenommen Leerfahrten - übersteigt, die der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung durchgeführt hat. In diesem Fall hat der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung jedoch einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen; für die Berechnung der Anzahl ist nach Paragraph 7, Absatz 3, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Dauergenehmigungen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen neu zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      auf Grund nicht erfolgter Anmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zur Verfügung stehen, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund von Absatz 2, nicht an den bisherigen Inhaber zu vergeben waren, sind an Bewerber gemäß Absatz eins, gegen Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Fahrten in den Staat, für den die Dauergenehmigung gelten soll, in der ihrem Anbot entsprechenden Anzahl zu vergeben; dabei sind die Dauergenehmigungen einzeln beginnend beim höchsten Anbot zu vergeben. Zurückgelegte Einzelgenehmigungen sind durch die Vergabebehörde zu vergeben, die für die Vergabe von Einzelgenehmigungen an den bisherigen Inhaber der Dauergenehmigung zuständig ist.

Schlagworte

Vorlauf

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40002735