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§ 11 KVV 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 519/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verwendungsnachweis und Rücklegung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabebehörde jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Vergabebehörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten als nicht ordnungsgemäß verwendet.
  2. Absatz 2,Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Genehmigungen, die spätestens drei Monate vor deren Ablauf zurückgelegt werden. Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Ökopunktefahrten, die spätestens bis 30. September jedes Kalenderjahres zurückgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40002734