Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Ausgabe der Kontingenterlaubnisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse gemäß §§ 5 und 9 Abs. 1 hat jeweils zum 1. Dezember und zum 1. Juni zu erfolgen (Stichtage). Das auszugebende oder aufzubuchende Kontingent an Kontingenterlaubnissen oder Ökopunktefahrten darf dabei einen Zweimonatsbedarf des jeweiligen Unternehmers nicht überschreiten. Jede weitere Ausgabe von Kontingenterlaubnissen oder Aufbuchung von Ökopunktefahrten darf erst nach Rückgabe der ordnungsgemäß verwendeten Kontingenterlaubnisse bei der Vergabebehörde oder nachweislich erfolgter Abbuchung der Ökopunkte erfolgen, wobei die Zahl der neu ausgegebenen Kontingenterlaubnisse oder aufzubuchenden Ökopunkte die Zahl der zurückgegebenen oder abgebuchten Ökopunkte nicht übersteigen darf, außer der Mehrbedarf wird glaubhaft begründet. Dieser Mehrbedarf darf den festgestellten Anspruch (§§ 8 bis 9) nicht übersteigen.Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse gemäß Paragraphen 5 und 9 Absatz eins, hat jeweils zum 1. Dezember und zum 1. Juni zu erfolgen (Stichtage). Das auszugebende oder aufzubuchende Kontingent an Kontingenterlaubnissen oder Ökopunktefahrten darf dabei einen Zweimonatsbedarf des jeweiligen Unternehmers nicht überschreiten. Jede weitere Ausgabe von Kontingenterlaubnissen oder Aufbuchung von Ökopunktefahrten darf erst nach Rückgabe der ordnungsgemäß verwendeten Kontingenterlaubnisse bei der Vergabebehörde oder nachweislich erfolgter Abbuchung der Ökopunkte erfolgen, wobei die Zahl der neu ausgegebenen Kontingenterlaubnisse oder aufzubuchenden Ökopunkte die Zahl der zurückgegebenen oder abgebuchten Ökopunkte nicht übersteigen darf, außer der Mehrbedarf wird glaubhaft begründet. Dieser Mehrbedarf darf den festgestellten Anspruch (Paragraphen 8 bis 9) nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Dauergenehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40002733