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§ 9 KVV 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 519/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bewerbungsvergabe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die in Folge
    1. Ziffer eins
      von Kontingentaufstockungen,
    2. Ziffer 2
      der Vergabe gemäß Paragraph 7,,
    3. Ziffer 3
      von nicht erfolgten Anmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. Ziffer 4
      von Zurücklegungen
    zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind unter allen Bewerbern aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Vergabebehörde hat die gemäß Absatz eins, zu vergebenden Kontingenterlaubnisse zu gleichen Teilen unter allen Bewerbern aufzuteilen, jedoch erhält jeder Unternehmer höchstens die beantragte Anzahl an Kontingenterlaubnissen. Entfällt auf den einzelnen Bewerber weniger als eine Kontingenterlaubnis, so sind die Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung bei der Vergabebehörde zu vergeben. Wenn sich bei der Berechnung der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Anzahl an Kontingenterlaubnissen Bruchteile von Kontingenterlaubnissen ergeben, sind diese zunächst bei der Vergabe unberücksichtigt zu lassen; sodann sind die restlichen Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung zu vergeben.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Vergabe von zurückgelegten Kontingenterlaubnissen, die nicht mehr zum nächsten Stichtag zuerkannt werden können, sind Bewerbungen auch später als in Paragraph 6, Absatz eins, angegeben zulässig. Für die Vergabe dieser Kontingenterlaubnisse gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Vergabe von Kontingenterlaubnissen, die nicht gemäß Absatz 2, vergeben wurden, sind Bewerbungen auch später als in Paragraph 6, Absatz eins, angegeben zulässig. In diesem Fall sind die Kontingenterlaubnisse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Anzahl in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen in der beantragten Anzahl auszugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40002732