Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Vergabeverbot
§ 14.Paragraph 14,
Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich
gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, odergegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den Paragraphen 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Güterbeförderungsgesetz vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40002737