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§ 15 KVV 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 519/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen

Paragraph 15,

Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass

  1. Ziffer eins
    der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in Paragraph 85, Ziffer eins, 3, 4, oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
  2. Ziffer 2
    bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
  3. Ziffer 3
    zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40002738