Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen
§ 15.Paragraph 15,
Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass
der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3, 4 oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in Paragraph 85, Ziffer eins, 3, 4, oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40002738