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§ 5 KVV 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 519/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2. Abschnitt
Verfahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen

Anmeldungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unternehmer, an die im gemäß Paragraph 8, jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Absatz 2, Dasselbe gilt in dem in Paragraph 7, Absatz 3, bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen in den Staat durchgeführt haben, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals abgeschlossen wurde, und in dem in Paragraph 7, Absatz 4, bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen durchgeführt haben, die ihrer Art nach erstmals von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfasst werden.
  2. Absatz 2,Sofern sie ihren Anspruch spätestens bis dem 1. November nächstfolgenden Werktag jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben, erhalten die in Absatz eins, bezeichneten Unternehmer Einzelgenehmigungen für das Folgejahr im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      95% der im jeweiligen Bundesland oder,
    2. Ziffer 2
      bei Vergabe durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, 95% der im Bundesgebiet im Berechnungszeitraum im Jahresdurchschnitt an sie vergebenen Einzelgenehmigungen.
  3. Absatz 3,Kein Anspruch im Sinne von Absatz 2, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn Kontingenterlaubnisse vor der Vergabe an den betreffenden Unternehmer von einem anderen Unternehmer zurückgelegt wurden (Aushilfen),
    2. Ziffer 2
      auf Kontingenterlaubnisse, die im Rahmen von zwischenstaatlich vereinbarten Belohnungssystemen von ausländischen Unternehmern erwirtschaftet wurden und für Österreich reziprok zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Dauergenehmigungen sind nach Maßgabe des Paragraph 12, jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine Dauergenehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben.
  5. Absatz 5,Die Höhe des Anspruchs im Sinne von Absatz 2, kann dem Unternehmer auf Wunsch formlos bekannt gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40002728