Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Bewerbungsverfahren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegrafische, fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) oder elektronische (E-Mail) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muss spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß § 10 bei der Vergabebehörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem dem 1. November nächstfolgenden Werktag bei der Vergabebehörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegrafische, fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) oder elektronische (E-Mail) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muss spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß Paragraph 10, bei der Vergabebehörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem dem 1. November nächstfolgenden Werktag bei der Vergabebehörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Bewerbung muss gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
den Sitz des Unternehmens oder den Ort der weiteren Betriebsstätte;
den Staat, für den Kontingenterlaubnisse beantragt werden;
die Art der beantragten Kontingenterlaubnisse (wie etwa bilaterale Kontingenterlaubnisse, Grenzzonenkontingente, Dauergenehmigungen, Kontingenterlaubnisse für den Vor- und Nachlauf im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, Kontingenterlaubnisse für den Transit, Kontingenterlaubnisse für umweltfreundliche Kraftfahrzeuge, Kontingenterlaubnisse für bestimmte Güter, Kabotagekontingente, Kontingenterlaubnisse im Rahmen der Kombikabotage);
die Angabe, ob die Kontingenterlaubnisse für Fahrten im Werkverkehr oder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern benötigt werden;
das Halbjahr, für das die Kontingenterlaubnisse benötigt werden;
die Anzahl der benötigten Kontingenterlaubnisse;
die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer Dauergenehmigung zurückgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40002729