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§ 6 KVV 1999

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 519/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bewerbungsverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegrafische, fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) oder elektronische (E-Mail) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muss spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß Paragraph 10, bei der Vergabebehörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem dem 1. November nächstfolgenden Werktag bei der Vergabebehörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bewerbung muss gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Bewerbers;
    2. Ziffer 2
      den Sitz des Unternehmens oder den Ort der weiteren Betriebsstätte;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Bewerbung;
    4. Ziffer 4
      den Staat, für den Kontingenterlaubnisse beantragt werden;
    5. Ziffer 5
      die Art der beantragten Kontingenterlaubnisse (wie etwa bilaterale Kontingenterlaubnisse, Grenzzonenkontingente, Dauergenehmigungen, Kontingenterlaubnisse für den Vor- und Nachlauf im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, Kontingenterlaubnisse für den Transit, Kontingenterlaubnisse für umweltfreundliche Kraftfahrzeuge, Kontingenterlaubnisse für bestimmte Güter, Kabotagekontingente, Kontingenterlaubnisse im Rahmen der Kombikabotage);
    6. Ziffer 6
      die Angabe, ob die Kontingenterlaubnisse für Fahrten im Werkverkehr oder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern benötigt werden;
    7. Ziffer 7
      das Halbjahr, für das die Kontingenterlaubnisse benötigt werden;
    8. Ziffer 8
      die Anzahl der benötigten Kontingenterlaubnisse;
    9. Ziffer 9
      die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer Dauergenehmigung zurückgelegt werden.

Schlagworte

Vorlauf

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40002729