Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 429,188 Millionen Schilling ergibt: Paragraph 2, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 429,188 Millionen Schilling ergibt:
Donauachse
Linz Vbf.; übergreifende Baumaßnahmen
Pyhrn/Schober-Achse
Stainach-Irdning-Wörschach Schwefelbad; zweigleisiger Ausbau
Tauernachse
Bischofshofen; Bahnhofsoffensive I (Phase 1) (2)Bischofshofen; Bahnhofsoffensive römisch eins (Phase 1) (2)
Dokumentnummer
NOR40018455