Kurztitel
7. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2001,
Text
§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 1 057,560 Millionen Schilling ergibt: Paragraph 3, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 1 057,560 Millionen Schilling ergibt:
Donauachse
Neulengbach; Errichtung Parkdeck Neumarkt-Kallham-Braunau am Inn; Erweiterung Zugleitbetrieb St. Pölten-Linz Kleinmünchen; Errichtung Linienzugbeeinflussung Wels Vbf.; Errichtung Freiladeanlage
Tauernachse
Mallnitz-Lindisch; sicherheitstechnische Maßnahmen Kaponig- und Ochenigtunnel
Raum Wien
Wien Nordwestbf.; Errichtung Logistikcenter
Restliche Strecken
Furth-Palt; Errichtung Mittelstellwerk
Krems an der Donau; Erweiterung Mittelstellwerk
NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr (Phase 1)
Vorhaben und Programme mit Netzbezug
Bergern; Errichtung Sicherheitsbeleuchtung Umformerwerk Diverse Park & Ride Anlagen (Erg. 2000); gemäß abgeschlossener
Vereinbarungen
Diverse Vorhaben Telekom (Erg. 2000)
Fahrbare Unterwerke; Erneuerung Sekundärtechnik
Nichtplanbare Sofortmaßnahmen (Erg. 2000)
Reinvestition Unterwerke (Erg. 2000)
Zugvorheizanlagen (Erg. 2000)