Rechtstracker.at

§ 2 VeröffentlichungsV

Fassungen
01.02.2000 bis 14.03.2002 — BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.200014.03.2002 BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2000BGBl. II Nr. 5/2000

Außerkrafttretensdatum

14.03.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Abkürzung

VeröffentlichungsV

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms

Paragraph 2, (1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat ein allfälliges Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG zu veröffentlichen. Das gleiche gilt für ein allfälliges Wiederverkaufprogramm.

  1. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 9, AktG;
    2. Ziffer 2
      Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, AktG;
    3. Ziffer 3
      Beginn und voraussichtliche Dauer des jeweiligen Rückkaufund/oder Wiederverkaufprogramms;
    4. Ziffer 4
      Aktiengattung, auf die sich das Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramm bezieht;
    5. Ziffer 5
      beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere auch den Anteil der rückzukaufenden und/oder wiederzuverkaufenden eigenen Aktien am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;
    6. Ziffer 6
      höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;
    7. Ziffer 7
      Art und Zweck des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob der Rückkauf und/oder Wiederverkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob es beim Rückkauf ein Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen) oder allenfalls wiederverkauft werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verwendet werden sollen;
    8. Ziffer 8
      allfällige Auswirkungen des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des Emittenten und
    9. Ziffer 9
      Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock-Option-Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Emittenten, falls der Emittent den genannten Personengruppen Aktienoptionen eingeräumt hat oder während der Frist gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 9, AktG einzuräumen plant.

  1. Absatz 3,Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich nach deren Festlegung mitzuteilen.

  1. Absatz 4,Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraphen 3 und 4 durch die Veröffentlichung von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der Veröffentlichung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf diesen Umstand hinzuweisen und die bezughabende Internet-Adresse in dieser Veröffentlichung anzugeben.

Schlagworte

Rückkaufprogramm, Vorstandsmitglied

Gesetzesnummer

20000315

Dokumentnummer

NOR40002791