Rechtstracker.at

§ 4 VeröffentlichungsV

Fassungen
01.02.2000 bis 14.03.2002 — BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.200014.03.2002 BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2000BGBl. II Nr. 5/2000

Außerkrafttretensdatum

14.03.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Abkürzung

VeröffentlichungsV

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkauf- und/oder

Wiederverkaufprogramms durchgeführten Transaktionen

Paragraph 4, (1) Der Emittent hat die beim Rückkauf und/oder Wiederverkauf eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Während des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms sind am zweiten Börsetag der Folgewoche hinsichtlich der durchgeführten Transaktionen der vergangenen Kalenderwoche, jeweils gegliedert für die über die Börse und außerhalb der Börse rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen mitzuteilen sowie gegenüber dem anlagesuchenden Publikum zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      rückgekauftes und/oder wiederverkauftes Volumen (Stücke), insbesondere auch den Anteil der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, AktG bereits rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien am Grundkapital;
    2. Ziffer 2
      höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
    3. Ziffer 3
      gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien und
    4. Ziffer 4
      Wert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien.
    Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der BWA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekanntgegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die BWA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Für die Veröffentlichung gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist Paragraph 2, Absatz 4, anwendbar.

  1. Absatz 3,Zusätzlich hat eine dem Absatz 2, entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückkauf und/oder Wiederverkauf betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückgekauft und/oder wiederverkauft werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.

  1. Absatz 4,Eine weitere, dem Absatz 2, Ziffer eins bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms zu erfolgen.

Schlagworte

Rückkaufprogramm

Gesetzesnummer

20000315

Dokumentnummer

NOR40002793