Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gliederung der Studien
§ 4. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung gemäß § 110 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.Paragraph 4, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung gemäß Paragraph 110, Ziffer eins, des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.
(2)Absatz 2,Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 110 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß Paragraph 110, Ziffer 2, des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.
Dokumentnummer
NOR40002805