Rechtstracker.at

§ 5 AStO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200030.09.2007 BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

Paragraph 5, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (wobei die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik" gesondert geführt wird) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)

  1. Absatz 2,Im Rahmen der für die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik") an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für im Dienst stehende Studierende in Absatz eins, genannten Gesamtwochenstundenzahlen hat der erste Studienabschnitt der genannten Diplomstudien die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

____________________________________________________________________

                                     Gesamtwochenstunden im ersten

                               Studienabschnitt in den Diplomstudien

  Verpflichtend vorgesehene     für das Lehramt an Berufsschulen und

     Studienfachbereiche        für den technischen und gewerblichen

                                   Fachunterricht (ausgenommen die

                                       Fachrichtung "Mode und

                                       Bekleidungstechnik") an

                                     berufsbildenden mittleren und

                                     höheren Schulen für im Dienst

                                         stehende Studierende

____________________________________________________________________

Humanwissenschaften                              -

____________________________________________________________________

Fachdidaktik und

schulpraktische Studien                          6

____________________________________________________________________

Fachwissenschaften                               2

____________________________________________________________________

Ergänzende Studien                               4

____________________________________________________________________

Summe                                           12

____________________________________________________________________

Schulpraktikum                                  24

____________________________________________________________________

Berufspraktikum                                  -

____________________________________________________________________

  1. Absatz 3,Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Absatz eins und 2 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
  2. Absatz 4,Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" für im Dienst stehende Lehrer mit mindestens vier Gesamtwochenstunden und für nicht im Dienst stehende Lehrer mit mindestens acht Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.
  3. Absatz 5,Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind die in Absatz eins und 2 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Anmerkung

Tabellen nicht bzw. nicht direkt darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2000/2000b2.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 2/2000</A>

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002806