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Art. 6

Fassungen
ab 28.12.1999 — BGBl. III Nr. 7/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.12.1999 BGBl. III Nr. 7/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2000,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.12.1999BGBl. III Nr. 7/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 6

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 20. Tag nach Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung bleibt solange in Kraft, als Griechenland Mitglied der NATO ist, oder bis zu Beendigung der Operation im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo, was immer zuerst eintritt, außer einer der Teilnehmer beendet es vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 45 Tagen. Es bleibt jedoch während der Rückverlegung der österreichischen Truppen nach Beendigung der österreichischen Teilnahme an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo aufrecht. Solange noch unbeglichene Forderungen aus dieser Vereinbarung bestehen, bleibt diese in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20000320

Dokumentnummer

NOR40002843