Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen sowie den dazu erlassenen Durchführungsregelungen unter Beachtung der gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens abgegebenen nationalen Erklärungen.
Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen
in der Bundesrepublik Deutschland
in Baden-Württemberg der Wasserschutzpolizeiabschnitt Bodensee oder die Polizeidirektion Friedrichshafen,
in Bayern die Polizeidirektionen Kempten im Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein oder Passau,
in der Republik Österreich
- die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,
Tirol, Salzburg oder Oberösterreich.
Änderungen dieser Zuständigkeiten werden der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt.
(3)Absatz 3,Die jeweils örtlich zuständige Behörde kann die Einstellung der Nacheile verlangen.
(4)Absatz 4,In Fällen der Nacheile erfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstelle nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.
Dokumentnummer
NOR40002916