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Art. 10

Fassungen
01.08.2001 bis 30.11.2005 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen sowie den dazu erlassenen Durchführungsregelungen unter Beachtung der gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens abgegebenen nationalen Erklärungen.

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  1. Absatz 2,Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen
    1. Ziffer eins
      in der Bundesrepublik Deutschland
      • Strichaufzählung
        in Baden-Württemberg der Wasserschutzpolizeiabschnitt Bodensee oder die Polizeidirektion Friedrichshafen,
      • Strichaufzählung
        in Bayern die Polizeidirektionen Kempten im Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein oder Passau,
    2. Ziffer 2
      in der Republik Österreich
      - die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,

Tirol, Salzburg oder Oberösterreich.

Änderungen dieser Zuständigkeiten werden der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt.

  1. Absatz 3,Die jeweils örtlich zuständige Behörde kann die Einstellung der Nacheile verlangen.
  2. Absatz 4,In Fällen der Nacheile erfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstelle nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR40002916