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Art. 11

Fassungen
01.08.2001 bis 30.11.2005 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile mit Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen unterliegen die daran beteiligten Beamten und Bediensteten der einen Vertragspartei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten und Bediensteten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
  2. Absatz 2,Erforderliche technische Mittel zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist.

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR40002917