Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile mit Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen unterliegen die daran beteiligten Beamten und Bediensteten der einen Vertragspartei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten und Bediensteten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
(2)Absatz 2,Erforderliche technische Mittel zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist.
Dokumentnummer
NOR40002917