Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten und Bediensteten von Behörden und Dienststellen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Beamte und Bedienstete im Sinne des Absatz 1 können zur Durchführung von Maßnahmen auf den im eigenen Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen bereits auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zusteigen.
Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Dokumentnummer
NOR40002919