Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Teil IVTeil römisch vier
Durchführungs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien und der Länder Baden-Württemberg und Bayern können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen oder die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zum Ziel haben.
Schlagworte
Durchführungsbestimmung
Dokumentnummer
NOR40002920