Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Die Vertragsparteien werden unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Abkommens Verhandlungen über ein umfassenderes Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr aufnehmen.
Dokumentnummer
NOR40002923