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Art. 18

Fassungen
01.08.2001 bis 30.11.2005 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 ab dem ersten Tag des zweiten Monats vorläufig angewendet, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens einschließlich des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Maßgebend für die Berechnung der Frist bei Absatz 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Notifikation.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

GESCHEHEN ZU Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR40002924