Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 ab dem ersten Tag des zweiten Monats vorläufig angewendet, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens einschließlich des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Maßgebend für die Berechnung der Frist bei Absatz 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Notifikation.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
GESCHEHEN ZU Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Dokumentnummer
NOR40002924