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Art. 2

Fassungen
01.08.2001 bis 30.11.2005 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind
    1. Ziffer eins
      in der Bundesrepublik Deutschland
      • Strichaufzählung
        in Baden-Württemberg die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Landespolizeidirektionen Tübingen und Freiburg und des Wasserschutzpolizeiabschnitts Bodensee sowie des Bahn- und Grenzschutzamtes Stuttgart und des Grenzschutzamtes Weil
      • Strichaufzählung
        in Bayern die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Polizeipräsidien Schwaben, Oberbayern, München und Niederbayern/Oberpfalz sowie der Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter München und Schwandorf.
    2. Ziffer 2
      in der Republik Österreich
      - die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden einander die in diesen Grenzgebieten zuständigen Behörden und Dienststellen, einschließlich derjenigen der Zollverwaltung, benennen. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies auch die Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern im Hinblick auf Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr in den Grenzgebieten.

Schlagworte

Bahnamt

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR40002908