Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind
in der Bundesrepublik Deutschland
in Baden-Württemberg die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Landespolizeidirektionen Tübingen und Freiburg und des Wasserschutzpolizeiabschnitts Bodensee sowie des Bahn- und Grenzschutzamtes Stuttgart und des Grenzschutzamtes Weil
in Bayern die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Polizeipräsidien Schwaben, Oberbayern, München und Niederbayern/Oberpfalz sowie der Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter München und Schwandorf.
in der Republik Österreich
- die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien werden einander die in diesen Grenzgebieten zuständigen Behörden und Dienststellen, einschließlich derjenigen der Zollverwaltung, benennen. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies auch die Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern im Hinblick auf Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr in den Grenzgebieten.
Dokumentnummer
NOR40002908