Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Behörden nach Artikel 2 ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Vertiefung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen, insbesondere über die nationalen Zentralbüros für die IKPO-Interpol, teilen sie sich die Informationen unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von Bedeutung sind. Sie führen insbesondere herbei
eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen im Rahmen des Titel III des Schengener Durchführungsübereinkommens, indem sieeine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen im Rahmen des Titel römisch drei des Schengener Durchführungsübereinkommens, indem sie
einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten ohne Angaben personenbezogener Daten mitteilen,
zur Aufklärung von Straftaten in Einzelfällen auf Ersuchen die Personalien von Beteiligten an strafbaren Handlungen übermitteln,
zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einander direkt über bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen sowie im Einzelfall über Personalien und Erkenntnisse über Personen möglichst so rechtzeitig unterrichten, daß die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können,
sich gegenseitig bedeutsame Daten für die Einsatzplanung im täglichen Dienst und für besondere Anlässe mitteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse übermitteln, deren Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei übergreifen können,
ein gemeinsames Verzeichnis mit Angaben über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten erstellen und jeweils aktualisieren,
bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Ausstattungen und Frequenzen Funkverbindungen auch durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Telekommunikationsmöglichkeiten, insbesondere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbeiten;
eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie
die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten möglichst nach abgestimmter Planung einsetzen,
bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehlsstellen bilden,
auf Ersuchen Beamte und Bedienstete der einen Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Zuständigkeiten zur Unterstützung von Kontroll-, Observations- und Ermittlungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Informations- und Beratungsfunktionen ohne Ausübung hoheitlicher Befugnisse versehen lassen,
sich nach Maßgabe gemeinsam festgelegter Pläne an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, zum Beispiel an Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern, beteiligen,
bei Bedarf gemeinsame Programme zur Verbrechensvorbeugung planen und durchführen,
regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen von Vertretern der in Artikel 2 genannten Behörden durchführen, um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen, neue Strategien zu erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszutauschen und Arbeitsprogramme zu koordinieren,
Vertreter des jeweiligen Nachbarstaates zur Teilnahme an besonderen Einsätzen als Beobachter einladen.
(2)Absatz 2,Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Absatz 1 erfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.
Schlagworte
Kontrollmaßnahme, Observationsmaßnahme, Informationsfunktion,
Einsatzplan, Fahndungsplan
Dokumentnummer
NOR40002910