Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Zur Verstärkung der Kontakte im Bereich der Aus- und Fortbildung werden die zuständigen Stellen der Vertragsparteien einander Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung stellen, Möglichkeiten zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen vorsehen, gemeinsame Programme für die Fortbildung erarbeiten und gemeinsame grenzüberschreitende Übungen durchführen.
Dokumentnummer
NOR40002911