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Art. 6

Fassungen
01.08.2001 bis 30.11.2005 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Teil römisch drei

Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Artikel 6

  1. Absatz eins,Beamte und Bedienstete, die gemäß Artikel 4 zu einer Dienststelle der anderen Vertragspartei entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Artikels 125 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
  2. Absatz 2,Beamte und Bedienstete, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens ausüben, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstige Ausrüstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Notwehr gebraucht werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR40002912