Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Teil IIITeil römisch drei
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Artikel 6
(1)Absatz eins,Beamte und Bedienstete, die gemäß Artikel 4 zu einer Dienststelle der anderen Vertragspartei entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Artikels 125 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
(2)Absatz 2,Beamte und Bedienstete, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens ausüben, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstige Ausrüstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Notwehr gebraucht werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.
Dokumentnummer
NOR40002912