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Art. 8

Fassungen
01.08.2001 bis 30.11.2005 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,In Anwendung und nach Maßgabe des Artikels 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens können neben den nationalen Zentralstellen hinsichtlich ihres gesamten Zuständigkeitsbereiches die in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden und ihre nachgeordneten Dienststellen bei der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von Straftaten Ersuchen um Hilfe insbesondere in den nachfolgenden Bereichen unmittelbar gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der anderen Vertragspartei übermitteln und beantworten:
    • Strichaufzählung
      Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen,
    • Strichaufzählung
      Anfragen nach Führerscheinen und sonstigen Berechtigungen,
    • Strichaufzählung
      Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,
    • Strichaufzählung
      Feststellung von Telefonanschlußinhabern,
    • Strichaufzählung
      Identitätsfeststellungen,
    • Strichaufzählung
      Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen und Kraftfahrzeugen,
    • Strichaufzählung
      Polizeiliche Erkenntnisse aus Datensystemen und polizeilichen Unterlagen,
    • Strichaufzählung
      Rauschgiftsofortmeldungen,
    • Strichaufzählung
      Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen,
    • Strichaufzählung
      Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
    • Strichaufzählung
      Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,
    • Strichaufzählung
      polizeiliche Befragungen,
    • Strichaufzählung
      Spurenabklärungen und
    • Strichaufzählung
      Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Werden Ersuchen nach Absatz 1 zwischen den in Artikel 2 genannten Stellen übermittelt, gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.
  3. Absatz 3,Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen in seiner jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Aufenthaltsfeststellung

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR40002914