Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,In Anwendung und nach Maßgabe des Artikels 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens können neben den nationalen Zentralstellen hinsichtlich ihres gesamten Zuständigkeitsbereiches die in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden und ihre nachgeordneten Dienststellen bei der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von Straftaten Ersuchen um Hilfe insbesondere in den nachfolgenden Bereichen unmittelbar gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der anderen Vertragspartei übermitteln und beantworten:
Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen,
Anfragen nach Führerscheinen und sonstigen Berechtigungen,
Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,
Feststellung von Telefonanschlußinhabern,
Identitätsfeststellungen,
Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen und Kraftfahrzeugen,
Polizeiliche Erkenntnisse aus Datensystemen und polizeilichen Unterlagen,
Rauschgiftsofortmeldungen,
Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen,
Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,
polizeiliche Befragungen,
Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Werden Ersuchen nach Absatz 1 zwischen den in Artikel 2 genannten Stellen übermittelt, gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.
(3)Absatz 3,Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen in seiner jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Aufenthaltsfeststellung
Dokumentnummer
NOR40002914