Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach den in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen. Öffentlich zugängliche Grundstücke und Räume dürfen unter den für jedermann geltenden Voraussetzungen betreten werden.
(2)Absatz 2,In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an diejenige Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde zu richten und direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll.
(3)Absatz 3,In der Republik Österreich sind Ersuchen an den Gerichtshof
1. Instanz als Bewilligungsbehörde zu richten und direkt zu übermitteln, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 2 und 3 kann auch über die in Artikel 2 genannten Behörden und Dienststellen erfolgen.
(5)Absatz 5,Eine Kopie des Ersuchens soll außer den nationalen Zentralstellen
in der Bundesrepublik Deutschland
dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart oder
dem Bayerischen Landeskriminalamt in München sowie
dem Zollkriminalamt in Köln, soweit davon betroffen,
in der Republik Österreich
- den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,
Tirol, Salzburg und Oberösterreich, soweit davon jeweils örtlich betroffen,
unverzüglich zugeleitet werden.
(6)Absatz 6,Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens
in der Bundesrepublik Deutschland in Baden-Württemberg und Bayern dem jeweiligen Landeskriminalamt,
in der Republik Österreich der jeweiligen Sicherheitsdirektion in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
mitzuteilen. Die in Satz 1 genannten Stellen unterrichten unverzüglich ihre nationale Zentralstelle. Das gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Schengener Durchführungsübereinkommens nachzureichende Ersuchen ist nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die erteilte Bewilligung zur Durchführung einer Observation gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
(8)Absatz 8,Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 werden der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
Dokumentnummer
NOR40002915