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§ 5

Fassungen
31.12.1999 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 515/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.12.199930.06.2010 BGBl. II Nr. 515/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1999BGBl. II Nr. 515/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 5,

Die Bausparkasse hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

  • Strichaufzählung
    Bezeichnung der Bausparkasse
  • Strichaufzählung
    Nummer des Bausparvertrages
  • Strichaufzählung
    Name des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • Strichaufzählung
    Adresse des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Name des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • Strichaufzählung
    Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • Strichaufzählung
    Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
  • Strichaufzählung
    Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
  • Strichaufzählung
    Vertragsbeginn des Bausparvertrages
  • Strichaufzählung
    Ende der Prämienbegünstigung

Schlagworte

Ehepartner

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2010

Gesetzesnummer

20000332

Dokumentnummer

NOR40002954