Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 43/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 62
Gütliche Einigung
(1)Absatz eins,Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.
(2)Absatz 2,Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.
(4)Absatz 4,Auf das Verfahren nach Artikel 54A sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012
Dokumentnummer
NOR40108025