Rechtstracker.at

Art. 63

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. III Nr. 43/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 63 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 6301.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 6301.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. III Nr. 43/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch sechs
Die mündliche Verhandlung

Artikel 63

Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.
  2. Absatz 2,Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob dies für die mündliche Verhandlung insgesamt oder teilweise gelten soll.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40108026