Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
Im § 3 angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern Im Paragraph 3, angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 für das Fachgebiet “Eisenbahnbautechnik” oder das Teilfachgebiet “Konstruktiver Ingenieurbau” geführten Person ausführt,das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 für das Fachgebiet “Eisenbahnbautechnik” oder das Teilfachgebiet “Konstruktiver Ingenieurbau” geführten Person ausführt,
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bestellt wurden,Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bestellt wurden, Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
diese Maßnahmen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere den ÖNORMEN und eisenbahnbehördlichen bzw. eisenbahnbehördlich genehmigten Vorschriften, nicht widersprechen,
keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind und
es sich um keine Maßnahmen handelt, die wesentliche Auswirkungen auf andere Eisenbahnanlagen zur Folge haben oder als integrativer Bestandteil eines (Gesamt-)Bauvorhabens anzusehen sind.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Gesamtvorhaben
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40003188