Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.01.2000 bis 12.01.2005 — BGBl. II Nr. 10/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.01.200012.01.2005 BGBl. II Nr. 10/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.01.2000BGBl. II Nr. 10/2000

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeines

Paragraph 2,

Im Paragraph 3, angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. Ziffer eins
    das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 für das Fachgebiet “Eisenbahnbautechnik” oder das Teilfachgebiet “Konstruktiver Ingenieurbau” geführten Person ausführt,
  2. Ziffer 2
    Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  3. Ziffer 7
    Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bestellt wurden,
  4. Ziffer 3
    Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
  5. Ziffer 4
    diese Maßnahmen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere den ÖNORMEN und eisenbahnbehördlichen bzw. eisenbahnbehördlich genehmigten Vorschriften, nicht widersprechen,
  6. Ziffer 5
    keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind und
  7. Ziffer 6
    es sich um keine Maßnahmen handelt, die wesentliche Auswirkungen auf andere Eisenbahnanlagen zur Folge haben oder als integrativer Bestandteil eines (Gesamt-)Bauvorhabens anzusehen sind.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Gesamtvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20000340

Dokumentnummer

NOR40003188