Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3.Paragraph 3,
Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges an Eisenbahnbrücken sind:
Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern, Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten und Arbeiten an der Brückenausrüstung;
der Umbau von Brückentragwerken einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen zur Änderung der Brückenquerschnitte, zur Erhöhung der Tragfähigkeit und zur Erzielung eines verbesserten Schallschutzes;
die Erweiterung bzw. die Erneuerung von Tragwerken und Unterstützungen bestehender Objekte bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht wesentlich verändert wird, und
die Errichtung von Fußgängerstegen, Fußgängerunterführungen und Signalbrücken bis zu einer Gesamtlänge von 30 m.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40003189