Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.01.2000 bis 12.01.2005 — BGBl. II Nr. 10/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 414.01.200012.01.2005 BGBl. II Nr. 10/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.01.2000BGBl. II Nr. 10/2000

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Melde- und Aufzeichnungspflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie Abtragungen nach deren Durchführung durch die fachlich zuständige, gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen und über die Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20000340

Dokumentnummer

NOR40003190