Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Maßnahmen gemäß § 3 Z 2 bis Z 4 sowie Abtragungen nach deren Durchführung durch die fachlich zuständige, gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie Abtragungen nach deren Durchführung durch die fachlich zuständige, gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen und über die Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen und über die Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40003190