Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 3 angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern Die im Paragraph 3, angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer fachlich zuständigen, gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person ausführt,das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer fachlich zuständigen, gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person ausführt,
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, bestellt wurden,Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bestellt wurden, Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Anlagenteile verwendet werden,
durch diese Maßnahmen der Anlagenumfang weitgehend gleich bleibt,
diese Maßnahmen eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften nicht widersprechen und
keine Ausnahmen von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40003192