Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3.Paragraph 3,
Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
die Anpassung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise im Zuge von Oberbauherstellungen für einzelne Weichenverbindungen oder im Zuge der Änderung der Linienführung von Oberleitungs Omnibussen;
die Erweiterung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise kurze ergänzende Überspannungen einzelner Gleise sowie der Abtrag von Fahrleitungsanlagen;
die Errichtung von typengenehmigten elektrischen Schaltanlagen;
die Erneuerung von Masten, sofern typengenehmigte Masten zur Aufstellung gelangen und die Masthöhe weitgehend gleich bleibt;
die auf Grund von Änderungen der Anlage- oder Betriebsverhältnisse erforderliche Anpassung von nicht der Traktion dienenden elektrischen Anlagen, ausgenommen Stromversorgungen für Tunnel- und Rettungsplatzausrüstungen sowie Notstromversorgungen.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Anlageverhältnis, Tunnelausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40003193