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§ 3

Fassungen
14.01.2000 bis 12.01.2005 — BGBl. II Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.01.200012.01.2005 BGBl. II Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.01.2000BGBl. II Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Maßnahmen geringen Umfanges

Paragraph 3,

Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    die Anpassung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise im Zuge von Oberbauherstellungen für einzelne Weichenverbindungen oder im Zuge der Änderung der Linienführung von Oberleitungs Omnibussen;
  2. Ziffer 2
    die Erweiterung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise kurze ergänzende Überspannungen einzelner Gleise sowie der Abtrag von Fahrleitungsanlagen;
  3. Ziffer 3
    die Errichtung von typengenehmigten elektrischen Schaltanlagen;
  4. Ziffer 4
    die Erneuerung von Masten, sofern typengenehmigte Masten zur Aufstellung gelangen und die Masthöhe weitgehend gleich bleibt;
  5. Ziffer 5
    die auf Grund von Änderungen der Anlage- oder Betriebsverhältnisse erforderliche Anpassung von nicht der Traktion dienenden elektrischen Anlagen, ausgenommen Stromversorgungen für Tunnel- und Rettungsplatzausrüstungen sowie Notstromversorgungen.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Anlageverhältnis, Tunnelausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20000341

Dokumentnummer

NOR40003193