Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.01.2000 bis 12.01.2005 — BGBl. II Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.01.200012.01.2005 BGBl. II Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.01.2000BGBl. II Nr. 11/2000

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeines

Paragraph 2,

Die im Paragraph 3, angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. Ziffer eins
    das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer fachlich zuständigen, gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person ausführt,
  2. Ziffer 2
    Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bestellt wurden,
  3. Ziffer 3
    Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
  4. Ziffer 4
    eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Anlagenteile verwendet werden,
  5. Ziffer 5
    durch diese Maßnahmen der Anlagenumfang weitgehend gleich bleibt,
  6. Ziffer 6
    diese Maßnahmen eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften nicht widersprechen und
  7. Ziffer 7
    keine Ausnahmen von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20000341

Dokumentnummer

NOR40003192