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§ 6 B-SVP-VO

Fassungen
ab 19.01.2000 — BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.01.2000 BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.01.2000BGBl. II Nr. 14/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SVP-VO

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Nachbesetzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (Paragraph 10, Absatz 5, B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (Paragraph 10, Absatz 5, B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 10, B-BSG zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003204