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§ 7 B-SVP-VO

Fassungen
ab 19.01.2000 — BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute19.01.2000 BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.01.2000BGBl. II Nr. 14/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SVP-VO

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Vorsitzende

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003205