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§ 8 B-SVP-VO

Fassungen
ab 19.01.2000 — BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute19.01.2000 BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.01.2000BGBl. II Nr. 14/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SVP-VO

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Meldung und Information

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, B-BSG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 7,),
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des Dienststellenleiters und
    6. Ziffer 6
      die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes.
  2. Absatz 2,Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 6, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.
  3. Absatz 3,Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003206