Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Meldung und Information
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten:Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, B-BSG hat zu enthalten:
Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
Beginn und Ende der Funktionsperiode,
Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 7),Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 7,),
die Unterschrift des Dienststellenleiters und
die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes.
(2)Absatz 2,Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 6 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 6, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.
(3)Absatz 3,Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40003206