Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Mautstreckenabschnitte
§ 1. (1) Die fahrleistungsabhängige Bemautung erfolgt auf den in der Anlage der Verordnung festgelegten autstreckenabschnitten.Paragraph eins, (1) Die fahrleistungsabhängige Bemautung erfolgt auf den in der Anlage der Verordnung festgelegten autstreckenabschnitten.
(2)Absatz 2,Die Lage der Mautstreckenabschnitte wird in der Anlage der Verordnung durch Angabe ihres Anfanges und Endes bestimmt.
(3)Absatz 3,Jedem Mautstreckenabschnitt werden Mautstellen zugeordnet. Mautstellen
Anmerkung
Anlage (Querformat) ist nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen
Dokumentnummer
NOR40003299