Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Schutz der Nachbargrundstücke und Gewässer.
§ 11. (1) Nachbargrundstücke und Wasserläufe dürfen durch Bohrschmand, Abfälle und Erdöl nicht verunreinigt werden. Der Einbau von Stauvorrichtungen in Wasserläufen zur Ansammlung von Erdöl bedarf der Zustimmung der Behörde.Paragraph 11, (1) Nachbargrundstücke und Wasserläufe dürfen durch Bohrschmand, Abfälle und Erdöl nicht verunreinigt werden. Der Einbau von Stauvorrichtungen in Wasserläufen zur Ansammlung von Erdöl bedarf der Zustimmung der Behörde.
(2)Absatz 2,Mit Erdöl vermengte oder sonst verunreinigte Abwässer dürfen nur nach ausreichender Reinigung in Klärbehältern oder anderen geeigneten Einrichtungen in die natürlichen Wasserläufe abgeführt werden.
(3)Absatz 3,Im Überschwemmungsgebiete von Flüssen und Bächen sind Klärgruben, Erdölbehälter u. dgl. so anzulegen, daß die Wasserläufe bei Hochwasser nicht verunreinigt werden.
Dokumentnummer
NOR40003539