Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
III. Bohrtürme und zugehörige Gebäude.römisch drei. Bohrtürme und zugehörige Gebäude.
§ 12. (1) Die Bohrtürme sind den baubehördlichen Vorschriften entsprechend herzustellen und im bauhaften Zustande zu halten.Paragraph 12, (1) Die Bohrtürme sind den baubehördlichen Vorschriften entsprechend herzustellen und im bauhaften Zustande zu halten.
(2)Absatz 2,Der sichere Verkehr auf dem Fußboden darf in keiner Weise behindert werden.
(3)Absatz 3,Die Bohlen, die auf den Bühnen als Zugang zum Gestänge dienen, sind so zu befestigen, daß sie nicht herabstürzen können.
(4)Absatz 4,Die auf die Bühnen führenden Fahrten müssen in gutem Zustande gehalten werden. Sie sind an den Wandungen des Turmes oder an den Bühnen selbst zu befestigen. Sie müssen 1 m über die Bühnen hinausragen, wenn nicht feste Handgriffe zum Auf- und Absteigen bis zu dieser Höhe angebracht sind. In Abständen von höchstens 10 m sind die Fahrten mit Rasten auszustatten. Die Sprossen müssen mindestens 15 cm vom Bohrturm abstehen und bei hölzernen Fahrten eingezapft oder überblattet sein.
(5)Absatz 5,Für jede verschalte Bühne muß ein Rettungsfenster vorhanden sein, das sich nach außen öffnen läßt und von dem aus der Erdboden mit Hilfe eines Seiles, einer Gleitstange oder einer Fahrt außerhalb des Bohrturmes leicht und sicher erreicht werden kann. Drahtseile dürfen hiezu nur verwendet werden, wenn besondere Vorrichtungen zum sicheren Abgleiten (Bremslappen, Fahrstühle usw.) vorhanden sind. Für die oberste Turmbühne ist zu diesem Zweck eine besondere Abseilvorrichtung einzubauen.
(6)Absatz 6,Durch ausreichende Öffnungen in den Bohrtürmen und Maschinenräumen ist das gefahrlose Entweichen auftretender Gase sicherzustellen.
Dokumentnummer
NOR40003540