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§ 12

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch drei. Bohrtürme und zugehörige Gebäude.

Paragraph 12, (1) Die Bohrtürme sind den baubehördlichen Vorschriften entsprechend herzustellen und im bauhaften Zustande zu halten.

  1. Absatz 2,Der sichere Verkehr auf dem Fußboden darf in keiner Weise behindert werden.

  1. Absatz 3,Die Bohlen, die auf den Bühnen als Zugang zum Gestänge dienen, sind so zu befestigen, daß sie nicht herabstürzen können.

  1. Absatz 4,Die auf die Bühnen führenden Fahrten müssen in gutem Zustande gehalten werden. Sie sind an den Wandungen des Turmes oder an den Bühnen selbst zu befestigen. Sie müssen 1 m über die Bühnen hinausragen, wenn nicht feste Handgriffe zum Auf- und Absteigen bis zu dieser Höhe angebracht sind. In Abständen von höchstens 10 m sind die Fahrten mit Rasten auszustatten. Die Sprossen müssen mindestens 15 cm vom Bohrturm abstehen und bei hölzernen Fahrten eingezapft oder überblattet sein.

  1. Absatz 5,Für jede verschalte Bühne muß ein Rettungsfenster vorhanden sein, das sich nach außen öffnen läßt und von dem aus der Erdboden mit Hilfe eines Seiles, einer Gleitstange oder einer Fahrt außerhalb des Bohrturmes leicht und sicher erreicht werden kann. Drahtseile dürfen hiezu nur verwendet werden, wenn besondere Vorrichtungen zum sicheren Abgleiten (Bremslappen, Fahrstühle usw.) vorhanden sind. Für die oberste Turmbühne ist zu diesem Zweck eine besondere Abseilvorrichtung einzubauen.

  1. Absatz 6,Durch ausreichende Öffnungen in den Bohrtürmen und Maschinenräumen ist das gefahrlose Entweichen auftretender Gase sicherzustellen.

Schlagworte

Aufsteigen

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003540